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Doppelte Wesentlichkeit nach CSRD

Mit dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit können Unternehmen ihre relevanten Nachhaltigkeitsthemen sowie ihre Stakeholder ermitteln und eine Basis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung schaffen. Zu dieser Berichterstattung sind mit dem Inkrafttreten der aktuellen EU-CSR-Richtlinie CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) zahlreiche Unternehmen verpflichtet. Die konkreten Anforderungen werden in Europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) festgelegt. Über welche Nachhaltigkeitsaspekte ein Unternehmen berichten muss, legt es nach ESRS 1 „Allgemeine Anforderungen“ selbst mit einer sogenannten Wesentlichkeitsbewertung fest. Diese basiert auf dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit. Lesen Sie nachfolgend, was hinter diesem Prinzip steckt und wie Sie bei der Wesentlichkeitsbewertung – auch Wesentlichkeitsanalyse genannt – vorgehen.

Was genau ist die doppelte Wesentlichkeit?

Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse – sprich die Bewertung der doppelten Wesentlichkeit – ist ein Instrument zur Identifizierung der wichtigsten Nachhaltigkeitsaspekte in Bezug auf ESG-Themen (Environmental, Social, Governance) eines Unternehmens. Dabei werden relevante Interessenträger (Stakeholder) einbezogen, um die wesentlichen relevanten Themen zu ermitteln. Durch den Fokus auf diese wesentlichen Aspekte kann das Unternehmen seine Ressourcen effizienter nutzen und transparent mit Stakeholdern kommunizieren.

Die doppelte Wesentlichkeit bezieht sich dabei zum einen darauf, welche Auswirkungen das Unternehmen auf seine Umgebung (Mensch, Umwelt) hat. Zum anderen bezieht es sich auf finanzielle Risiken und Chancen, welche von außen einwirken können. Hier ein Beispiel für ein finanzielles Risiko: Zur Herstellung eines Mineralwassers benötigt das Unternehmen eine Wasserquelle direkt am Standort der Produktion. Bedingt durch Klimaveränderungen versiegt jedoch nach und nach die Quelle, sodass die Qualität des Wassers nicht mehr den Vorgaben entspricht. Dies resultiert in einem erheblichen finanziellen Risiko für das Unternehmen, welches von Außen wirkt. Ein Beispiel für die Auswirkung auf die Umwelt ist dieses: Es kommt zur Freisetzung von Treibhausgasen während der Förderung, Produktion und Verarbeitung von Öl eines Ölherstellers. Diese Emissionen tragen zur Verstärkung des Klimawandels bei und sind somit entscheidende Umweltaspekte, die zu betrachten sind.

Doppelte Wesentlichkeit von Nachhaltigkeitsthemen

Die ermittelten relevanten Aspekte können sowohl Umwelt-, Sozial- als auch Governance-Themen umfassen, die für die langfristige Nachhaltigkeit und den Erfolg des Unternehmens bedeutsam sind. Zusammenfassend kann man sagen, dass die doppelte Wesentlichkeitsanalyse das Unternehmen bei der Steuerung seiner Aktivitäten unterstützt, indem sie die bedeutendsten Themen identifiziert, ihre Auswirkungen bewertet, Risiken minimiert und Chancen nutzt. Dies fördert die langfristige Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens.


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Auf welcher Grundlage basiert das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit?

Nach Art. 19a der EU-Rechnungslegungsrichtlinie RL 2013/ 34/EU müssen Unternehmen die erforderlichen Angaben für das Verständnis der Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkung von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens in ihren Lagebericht aufnehmen. Dabei ist ggf. auch die Wertschöpfungskette zu berücksichtigen. Diese Berichterstattung muss mit den Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) übereinstimmen. Die gleichen Anforderungen gelten nach Art. 29a RL 2013/34/EU auch für die „konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung“ von Mutterunternehmen einer großen Gruppe. Für KMU gelten gesonderte Standards.

In ESRS 1 wird zwischen den allgemeinen Angabepflichten nach ESRS 2, die um die in Anlage C ESRS 2 unter „IRO-1“ aufgeführten spezifischen Anforderungen aus den themenspezifischen ESRS zu ergänzen sind (Art. 29 ESRS 1) und den themen- bzw. sektorspezifischen Angaben unterschieden. Dieser Teil der Berichterstattung erfolgt nach Art. 21 ESRS 1 auf der Grundlage der doppelten Wesentlichkeit. Laut dieser ist über die vom Unternehmen selbst als wesentlich bewertenden Nachhaltigkeitsaspekte zu berichten.

Ein Nachhaltigkeitsaspekt gilt als wesentlich, wenn er die Kriterien in den Abschnitten 3.4 (Wesentlichkeit der Auswirkungen) und/oder 3.5 ESRS 1 (finanzielle Wesentlichkeit) erfüllt. Für die als wesentlich bewerteten Nachhaltigkeitsaspekte müssen dann die unter „IRO-1“, „IRO-2“ und „SBM-3“ aufgeführten Angabepflichten und Datenpunkte aus themen- und sektorspezifischen ESRS in den Lagebericht aufgenommen werden. Zusätzlich sind ggf. unternehmensspezifische Angaben zu ergänzen. Dies ist dann der Fall, wenn die in den ESRS geforderten Angaben nach Ansicht des Unternehmens nicht ausreichen, um die nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen nachzuvollziehen.

Die weiteren Angabepflichten aus den themen- und sektorspezifischen ESRS müssen nur dann in den Lagebericht aufgenommen werden, wenn das Unternehmen sie im Rahmen seiner Wesentlichkeitsbewertung als relevant bewertet hat. Das Ergebnis der Wesentlichkeitsbewertung ist also entscheidend dafür, welche Angaben und Informationen ein Unternehmen über die allgemeinen, in ESRS 2 (einschl. Anlage C „IRO-1“) aufgeführten Angaben zu seinen Nachhaltigkeitsaspekten machen muss.

Die Anforderungen an die doppelte Wesentlichkeitsanalyse

ESRS 1 fordert (Abs. 24), dass die Wesentlich­keits­analyse in Zusammenarbeit mit den betroffenen Interessenträgern stattfindet. Dabei sind entsprechend den Anforderungen der Rechnungslegungsrichtlinie die Wesentlichkeit der Auswirkungen sowie die finanzielle Wesentlichkeit zur berücksichtigen. Auswirkungen sind positive oder negative nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Die finanzielle Wesentlichkeit bezieht sich auf finanzielle Risiken und Chancen, die sich aus Abhängigkeiten von natürlichen, personellen sowie sozialen Ressourcen ergeben. Diese können sich kurz-, mittel- oder langfristig auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Cashflows, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens auswirken.

Daher spricht man von der „doppelten Wesentlichkeit“. Diese ist aber nur für die Durchführung der Bewertung relevant. Ein Nachhaltigkeitsaspekt gilt dann als wesentlich, wenn seine Auswirkungen wesentlich sind oder die finanzielle Wesentlichkeit gegeben ist. Eins von beiden ist somit ausreichend. Bei der Bewertung der Wertschöpfungskette kann sich das Unternehmen auf Bereiche konzentrieren, bei denen es Auswirkungen sowie finanzielle Risiken und Chancen als wahrscheinlich ansieht (Art. 39).

Das Verfahren zur Durchführung der Wesentlichkeitsbewertung ist nicht vorgegeben. Bei der Wesentlichkeit der Auswirkungen wird auf das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verwiesen. Dieses ist z.B. in den Leitprinzipien der UN für Wirtschaft und Menschenrechten und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen festgelegt ist. Demnach versteht man unter Sorgfaltspflicht „das Verfahren, mit dem Unternehmen ermitteln, wie sie mit den tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschen im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit umgehen, sie verhindern, mindern und darüber Rechenschaft ablegen“.

Der Schwergrad der Auswirkungen wird basierend auf Ausmaß, Umfang und Unabänderlichkeit der Auswirkungen bewertet. Bei der Bewertung der finanziellen Wesentlichkeit sind zum einen die Abhängigkeiten des Unternehmens von natürlichen, personellen oder sozialen Ressourcen zu berücksichtigen. Zum anderen die Auswirkungen oder Risiken, die sich aus Maßnahmen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsaspekten ergeben.

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Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse

Von der “European Financial Reporting Advisory Group” (EFRAG), die im Auftrag der EU-Kommission die Entwürfe der ESRS erarbeitet hat, gibt es einen Entwurf für einen Leitfaden zur Wesentlichkeitsbewertung („Implementation Guidance Materiality Assessment“). Dieser ist jedoch nicht verbindlich. In Abschnitt 3 geht es darin um die Durchführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse. Hier gilt die Empfehlung, die Bewertung in jedem Fall mit einer breiten Betrachtung der Nachhaltigkeitsaspekte aus der Tabelle in AR 16 ESRS 1 zu beginnen und die für die Wesentlichkeitsanalyse und ihre Ergebnisse relevanten Berichtspflichten aus ESRS 2 IRO-1, IRO-2 und SBM-3 zu berücksichtigen.

  • IRO-1: Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken sowie Chancen, einschließlich der Konsultation betroffener Interessenträger.
  • IRO-2: Auflistung der berücksichtigten Angabepflichten, die auf Grund der Ergebnisse der Wesentlichkeitsbewertung erfolgten, einschließlich Seitenzahlen und/oder Absatz (z.B. in Form eines Indexes) sowie ggf. Erläuterung, warum der Klimawandel nicht als wesentlich bewertet wurde.
  • SBM-3: Angabe der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie ihrer Wechselwirkungen mit Strategie und Geschäftsmodell des Unternehmens. Bei den Auswirkungen des Unternehmens ist auch anzugeben, ob die Auswirkungen auf eigene Tätigkeiten oder auf die Geschäftsbeziehungen (vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette) zurückgehen. Bei den finanziellen Auswirkungen müssen aktuelle und kurz-, mittel- und langfristig erwartete Auswirkungen dargestellt werden.

Ausgangspunkt für die Bewertung der doppelten Wesentlichkeit ist in der Regel die Betrachtung der Auswirkungen des Unternehmens (siehe auch Art. 38 ESRS 1), denn in vielen Fällen gehen von diesen auch finanzielle Risiken und Chancen aus. Da es aber auch möglich ist, dass finanzielle Auswirkungen dort auftreten, wo die Auswirkungen des Unternehmens nicht wesentlich sind, sollte auch hierzu eine Betrachtung stattfinden. Der Leitfaden schlägt ein Vorgehen in den folgenden vier Schritten vor.

A. Verstehen des Kontextes

Ziel ist es, einen Überblick über Aktivitäten und Geschäftsbeziehungen, den Kontext, in dem diese stattfinden sowie die relevanten Interessenträger (Stakeholder) zu erhalten. Dazu gehören auch die geografischen Standorte, an denen die Aktivitäten des Unternehmens oder der Wertschöpfungskette stattfinden. Zum Kontext, in dem Aktivitäten und Geschäftsbeziehungen stattfinden, könnten z.B. das rechtliche Umfeld wie auch wirtschaftliche oder ökologische Herausforderungen gehören (einschließlich neuer Erkenntnisse über Nachhaltigkeitsaspekte). Die Interessenträger können sowohl innerhalb des Unternehmens (Beschäftigte) als auch außerhalb (Investoren, Geschäftspartner, Nachbarn, …) anzutreffen sein.

B. Identifikation von Auswirkungen, Risiken und Chancen

Ausgehend von der Tabelle in AR 16 ESRS 1 – die ggf. um unternehmensspezifische Nachhaltigkeitsaspekte zu ergänzen ist – sollte eine Aufstellung der für das Unternehmen potenziell relevanten Nachhaltigkeitsaspekte (die sogenannte „longlist“) erstellt werden.

Bewertung doppelte Wesentlichkeit nach CSRD

Für diese Aspekte werden dann die Auswirkungen des Unternehmens sowie die finanziellen Risiken und Chancen für das Unternehmen erfasst. Dabei könnten die im Unternehmen vorliegenden Informationen genutzt werden, die z.B. in Workshops mit den internen Stakeholdern zusammengetragen werden. Eine Möglichkeit ist auch, dass diese bereits aus Managementsystemen vorliegen. Es können aber z.B. auch externe Experten konsultiert werden.

C. Bewertung der Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie Ermittlung der wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte mit Hilfe der doppelten Wesentlichkeit

Die Bewertung der in Schritt 2 ermittelten Auswirkungen, Risiken und Chancen sollte aufgrund festgelegter Kriterien erfolgen. Siehe auch Art. 59 ESRS 2: es ist zu erläutern, wie die in ESRS 1 3.2 genannten Kriterien und/oder Schwellenwerte bei der Ermittlung der Wesentlichkeit verwendet wurden. In Abschnitt 3.2 ESRS 1 wird auf die Abschnitte 3.4 und 3.5 verwiesen, die Kriterien sind also Ausmaß, Umfang und Unabänderlichkeit für die Bewertung der Auswirkungen des Unternehmens, Eintrittswahrscheinlichkeit und potenzielles Ausmaß bei den finanziellen Auswirkungen. Schwellenwerte dienen der Bestimmung, welche Auswirkungen, Risiken und Chancen für das Unternehmen wesentlich sind. Die Nachhaltigkeitsaspekte, deren Auswirkungen oder deren Risiken und Chancen über den Schwellenwerte liegen, sind die wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte (Art. 42 ESRS 1) und sollten somit priorisiert werden (siehe Grafik von der „long list“ zur „short list“).

Wie Schwellenwerte zu ermitteln sind, wird in ESRS 1 nicht festgelegt. Wenn keine sinnvollen quantitativen Schwellenwerte zu ermitteln sind, kann auch eine einfache A-B-C-Bewertung (bzw. Bedeutung hoch, mittel, gering) für die einzelnen Kriterien ausreichend sein. Bei potenziellen Auswirkungen des Unternehmens kann eine Matrix zur Risikobewertung nach Nohl genutzt werden, wie sie früher in der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz gerne eingesetzt wurde.

Themen einer Wesentlichkeitsanalyse

Die Einbeziehung von Interessenträgern kann insbesondere in den Schritten B und C erfolgen. Diese kann sowohl Input zu Auswirkungen, Risiken und Chancen als auch Feedback zu deren Bewertung durch das Unternehmen umfassen. Eine Möglichkeit der Einbeziehung ist die direkte Befragung. Diese lässt sich jedoch nicht immer realisieren. Beispielsweise, wenn große Gruppen grenzüberschreitend betroffen sind (etwa bei den Auswirkungen des Klimawandels). Dann kann man stellvertretend mit Interessenvertretern (etwa von Klimaschutzorganisationen) zusammenarbeiten.


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D. Berichterstattung über die doppelte Wesentlichkeit

Gemäß ESRS 2 IRO-1 ist das Verfahren zur Ermittlung der Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie das Verfahren zur Bewertung der doppelten Wesentlichkeit anzugeben. Gemäß ESRS 2 SBM-3 sind zudem die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben. Hierbei ist auch ihr Zusammenspiel mit der Strategie und dem Geschäftsmodell des Unternehmens wichtig. Weiterhin muss gemäß ESRS 2 IRO-2 berichtet werden, wie die offenzulegenden wesentlichen Informationen ermittelt wurden. Dies schließt auch die Schwellenwerte und Kriterien zur Bewertung dieser Informationen (ESRS 2 Absatz 59) ein.

In den ESRS selbst sind keine Anforderungen an die Dokumentation der Bewertung der doppelten Wesentlichkeit enthalten. Eine Dokumentation des Vorgehens erleichtert jedoch den Erstellern der Nachhaltigkeitsangaben für den Lagebericht die Berichterstattung über die Wesentlichkeitsbewertung. Und nach Art. 34 der EU-Rechnungslegungsrichtlinie müssen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung (mit begrenzter Prüfungssicherheit) auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie geprüft wird. Die dazu erforderliche Dokumentation wird nicht in den ESRS festgelegt, sondern sollte mit den Prüfern abgestimmt werden.

Hinweis zum Leitfaden

Der Entwurf des Leitfadens zur Wesentlichkeitsanalyse der EFRAG („Implementation Guidance Materiality Assessment“) liegt nur in englischer Sprache vor. Sehr ähnliche Inhalte enthält jedoch der GRI-Standard 3 „Wesentliche Themen“. In Abschnitt 4.1 des Implementation Guides wird zudem ausdrücklich auf ihn verwiesen. Der GRI-Standard 3 ist bei der Global Report Initiative auch in deutscher Sprache kostenfrei zum Download erhältlich.


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